wurde 2016 neu erlassen und mittlerweile bereits zweimal novelliert, um, wie die Stadt es begründet, die „Vollziehung zu verbessern“. Dabei ist es ein offenes Geheimnis, dass der politische Wille in Wien dahingeht, nach dem Ende des „kleinen Automatenglücksspiels“ den Wettenbereich soweit wie möglich einzudämmen. Mittlerweile hat Wien hier im Vergleich aller Bundesländer das bei weitem strengste Regime erreichtet, und es ist sehr schwer geworden, überhaupt zu einer Bewilligung zu kommen und diese in der Folge ordnungsgemäß ausüben zu können.
Was macht die Fachgruppe?
Auch für uns ist die Interessenvertretung in diesem Bereich aufgrund der politischen Mehrheitsverhältnisse in Wien schwierig. Es gab bis zuletzt keine Gesprächsbereitschaft seitens der Politik; immerhin haben alle Oppositionsparteien geschlossen gegen die letzte Novelle im Juli 2018 gestimmt. Zuletzt wurde uns allerdings eine Gesprächsbereitschaft signalisiert, und es hat Anfang Juli ein Gespräch im Büro der Frau Stadträtin Mag.a Sima mit leitenden Beamten stattgefunden.
Dabei konnten aus unserer Sicht alle aktuellen Probleme angesprochen werden, und die Fachgruppe übermittelt dieser Tage in Abstimmung mit dem Österreichischen Buchmacherverband eine Aufstellung an das Büro der Frau Stadträtin. Dabei geht es uns primär darum, dass den Unternehmern seitens der Stadt (wieder) ein erkennbarer Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bei Erfüllung aller restriktiven Voraussetzungen zuerkannt wird, nach Vorbild der anderen Bundesländer. Wir haben klar zum Ausdruck gebracht, dass drei Jahre Höchstbewilligungsdauer bei einer solchen investitionsintensiven Branche bei weitem zu kurz sind und möchten gerne zu den zehn Jahren zurückkehren. Auch schlagen wir vor, ein vereinfachtes Bewilligungsverlängerungsverfahren für Unternehmer einzuführen, die ihre Bewilligung zuvor unbescholten betrieben haben. Auf weitere Einzelheiten möchten wir aufgrund des laufenden Prozesses noch nicht eingehen.
Gesetzeseinhaltung: essenziell
Die Vertreter der Stadt Wien haben klar und offen zum Ausdruck gebracht, dass das Wiener Wettengesetz ein sehr restriktives Gesetz ist, das restriktiv ausgelegt und restriktiv vollzogen wird. Es kann daher den Unternehmern nur empfohlen werden, die gesetzlichen Vorgaben nach einer engen Interpretation penibel einzuhalten.
Ein Beispiel dafür: Das Gesetz verbietet grundsätzlich Live-Wetten mit Ausnahme von Live-Wetten auf Teilergebnisse. Dabei zählt nach Auslegung der Behörde nur das Teilergebnis der jeweils obersten Resultatebene, also z.B. beim Fußball nur das Halbzeitergebnis, beim Eishockey das Drittelergebnis, beim Schirennen der Zwischenstand nach dem ersten Durchgang, beim Tennis der Satz. Nicht aber z.B. beim Tennis das Game, beim Eishockey der Ausgang eines Powerplay, beim Fußball der isolierte Spielendstand einer Spielverlängerung. Auch wird das Teilergebnis, wie jüngste Fälle erwiesen haben, nur in seiner unmittelbaren Form akzeptiert, also z.B. Wette auf einen Halbzeitstand beim Fußballspiel, Mannschaft x : Mannschaft y 1:0.Nicht erlaubt wird z.B. die indirekte Ober/Unterwette, das heißt, es wird z.B. darauf gewettet, dass zur Halbzeit insgesamt vier Tore gefallen sind.
Es werden sich hier immer wieder Zweifelsfälle ergeben. Sollen Probleme mit Betriebs-schließungen vermieden werden, empfiehlt sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde (MA 36).
Betriebsschließung rückgängig machen
Auf eine Bestimmung des Wiener Wettengesetzes (§ 23 Abs. 5) wollen wir noch besonders hinweisen. Danach hat die Behörde eine verfügte Betriebsschließung wieder rückgängig zu machen, wenn der Grund für die Schließung (z.B. Anbieten einer von der Behörde nicht genehmigten Wette) weggefallen und zu erwarten ist, dass künftig ein rechtskonformer Zustand gewährleistet ist. Dabei liegt es am Unternehmer, diesen guten Willen (Einhaltung der behördlichen Rechtsansicht) glaubhaft zu machen.
Wir werden Sie über die künftigen Gespräche und Entwicklungen am Laufen halten.