Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019 in der geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website freizeitbetriebe-wien.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist aufgrund der nachstehend angeführten Unvereinbarkeiten teilweise vereinbar mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549.

Die Angebote auf dieser Website werden laufend verbessert. Die nachstehend genannten Barrieren werden derzeit überarbeitet; diese Erklärung wird entsprechend dem Fortschritt aktualisiert.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz

  • Navigation und Filtermenü: Das Menü zur Branchen- und Inhaltsauswahl ist nicht durchgängig mit der Tastatur und mit assistiven Technologien bedienbar; die Menüstruktur ist technisch nicht korrekt ausgezeichnet. (WCAG 1.3.1, 2.1.1, 4.1.2)
  • Überschriften: Auf einzelnen Seiten – darunter der Startseite – fehlt eine Hauptüberschrift (H1); die Überschriftenebenen sind nicht durchgängig korrekt gestuft. (WCAG 1.3.1, 2.4.6)
  • Linktexte: Einzelne Linktexte (etwa „Newsletter“ und „Downloads“) wiederholen sich mit unterschiedlichem Ziel und sind aus dem Linktext allein nicht eindeutig unterscheidbar. (WCAG 2.4.4)
  • Seitenstruktur: Es fehlt ein ausgezeichneter Hauptinhaltsbereich; der Sprunglink „zum Inhalt“ führt derzeit nicht zum Ziel. (WCAG 1.3.1, 2.4.1)
  • Farbkontraste: Einzelne Farbkombinationen erreichen den geforderten Mindestkontrast für Text nicht. (WCAG 1.4.3)
  • Beschriftung: Das Suchfeld ist in englischer Sprache beschriftet. (WCAG 3.1.2)
  • Bilder: Einzelne Bilder sind ohne Alternativtext ausgezeichnet; der Logo-Link verfügt über keinen zugänglichen Namen. (WCAG 1.1.1, 4.1.2)
  • PDF-Dokumente: Einzelne zum Download angebotene PDF-Dateien sind nicht vollständig barrierefrei (unter anderem fehlender Dokumenttitel). (WCAG 1.3.1, 2.4.2)

b) Unverhältnismäßige Belastung

Es wird keine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung im Sinne des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes geltend gemacht.

c) Nicht in den Anwendungsbereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften fallende Inhalte

  • Der Einwilligungsdialog für Cookies (Consent-Banner) sowie eingebettete Inhalte Dritter (zum Beispiel externe Karten- oder Mediendienste) liegen außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers und fallen nicht in den Anwendungsbereich des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes.

Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am 16. August 2026 erstellt.

Die Bewertung beruht auf einer Selbstbewertung, gestützt auf ein automatisiertes Prüfverfahren (Test nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549) sowie eine strukturelle Analyse der Website. Eine ergänzende manuelle Prüfung (Tastatur-, Fokus- und Screenreader-Test) sowie die Behebung der genannten Barrieren sind in Vorbereitung.

Letzte Überprüfung: 16. August 2026.

Feedback und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Nutzung dieser Website hindern, oder benötigen Sie Informationen in barrierefreier Form, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen rasch zu bearbeiten.

Meldestelle (E-Mail): freizeitbetriebe@wkw.at

Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie auf Ihre Meldung keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt Beschwerden über das Kontaktformular der Beschwerdestelle auf elektronischem Weg entgegen und prüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere auf Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, beziehen. Ist die Beschwerde berechtigt, spricht die FFG Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vor.