Das Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte ist ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Freies Gewerbe bedeutet, dass für die Gewerbeberechtigung kein Befähigungsnachweiserforderlich ist. Es ist lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich. Die Gewerbebehörde ist das nach dem Standort des Betriebes zuständiges Magistratische Bezirksamt.
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