Den Reisebetreuerberuf kann man auf zweierlei Weise, die sich grundsätzlich unterscheiden, ausüben, nämlich entweder als selbständiger Gewerbetreibender (freies Gewerbe im Sinne der §§ 108 Abs. 3, Abs. 4 der Gewerbeordnung) oder als Dienstnehmer eines Reisebüros (Angestellter).
Mitglied in der Wirtschaftskammer ist nur der selbständige Gewerbetreibende, dem wir daher hier das Hauptaugenmerk zuwenden. Die Hauptaufgabe des Reisebetreuers besteht, wie der Name schon sagt, in der administrativen Betreuung von Reisenden: Er betreut die Gäste bei Transfers, beim Einchecken und während der Fahrt im Autobus. Der selbständige Reisebetreuer übt ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung aus.
Wichtige Abgrenzung zum Fremdenführer: Sonst (d.h. außerhalb des Fahrzeuges) muss der Reisebetreuer sich auf bloße Hinweise auf Sehenswürdigkeiten beschränken, er darf aber keinesfalls „führen“. Dies ist vielmehr dem befugten Fremdenführer (einem Gewerbe mit Befähigungsnachweis, einer viersemestrigen Ausbildung z.B. im WIFI und einer strengen Befähigungs- und Unternehmerprüfung) vorbehalten (§ 108 GewO).